Ein Patent wird gemäß dem deutschen
Patentgesetz (PatG)
für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist
(§ 1(1) PatG).
Diese Voraussetzungen werden vor der Erteilung des Patents vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geprüft.
Dabei recherchiert das Patentamt unter anderem in umfangreichen
Datenbanken
den Stand der Technik.
Die Voraussetzung der
Neuheit
ist in der Regel schon dann nicht mehr erfüllt, wenn die Erfindung schriftlich, mündlich, durch Vorführung, Verkauf oder auf andere Weise Personen offenbart wurde, mit denen keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht.
Die Voraussetzung der
erfinderischen Tätigkeit
ist oft der Gegenstand der intensivsten Diskussion im Erteilungsverfahren.
Maßstab ist ein fiktiver Fachmann, über dessen Qualifikation und Kreativität sich trefflich streiten lässt.
Hätte er vor dem
Anmeldetag
das ihm damals zur Verfügung stehende Wissen so kombiniert, dass er ohne Weiteres zum Gegenstand der Patentanmeldung gelangt wäre?
Eine Reihe von Patentierungsausschlüssen sind in
§ 1(3) PatG,
§ 1a PatG,
§ 2 PatG,
§ 2a PatG
definiert.
Diese Patentierungsausschlüsse werden allerdings in der Regel eng ausgelegt und weisen ihrerseits eine Reihe von Ausnahmen auf.
Außerhalb der Biowissenschaften haben der Ausschluss der Patentierung von Computerprogrammen in
§ 1(3) Nr. 3 PatG
und von chirurgischen, therapeutischen und diagnostischen Verfahren in
§ 2a(1) Nr. 2 PatG
herausragende praktische Bedeutung.
Allerdings sind auch diese Ausschlüsse eng auszulegen.
Beispielsweise können Steuerprogramme patentierbar sein, ebenso Verfahren, die sich auf ein medizinisches Gerät beziehen.
Im Zweifelsfall ist eine Beratung zur konkreten Erfindung dringend anzuraten.
Einige
häufig auftretende Fragen
werden auf den Seiten des DPMA beantwortet.
Auf diesen sind auch einfache
Recherchewerkzeuge
und alle
Formulare
zu finden.
Eine frühzeitige patentanwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ratsam, um Fehler zu vermeiden, deren Korrektur nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.
Das Gebrauchsmuster weist gegenüber dem Patent deutliche Nachteile und nur in wenigen Fällen Vorteile auf. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines
Europäischen Patents
gleichen denen für ein deutsches Patent sehr weitgehend.