Der Anmeldetag ist der Tag, an dem eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen
Patentamt
per Fax, per Post oder online eingegangen ist.
Seine herausragende Bedeutung rührt daher, dass bei der nachfolgenden Prüfung der Patentierungsvoraussetzungen nur Wissen und Kenntnisse berücksichtigt werden, die bereits vor dem Anmeldetag öffentlich waren.
Deshalb sollte jede Patentanmeldung so früh wie möglich eingereicht werden.
Auch eine eigene Veröffentlichung der Erfindung, beispielsweise auf einer Messe oder in einem Kundengespräch, steht einer Erteilung eines rechtsbeständigen Patents in der Regel entgegen.
Deshalb: Erst anmelden, dann der Öffentlichkeit offenbaren.
Notfalls kann eine Patentanmeldung beispielsweise noch am ersten Messetag vor 24 Uhr per Fax beim Patentamt eingereicht werden.
Gebühren können später entrichtet werden.
Priorität
Damit ein Anmelder sich nicht sofort entscheiden muss, in welchen Ländern seine Erfindung zum Patent angemeldet werden soll, wird ihm durch
Art. 4 lit A
der
Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
nach einer ersten Anmeldung in einem
Vertragsstaat
eine zwölfmonatige Frist für Nachanmeldungen in beliebigen anderen
Vertragsstaaten eingeräumt.
Deshalb: So früh wie möglich eine erste Anmeldung in Deutschland (oder einem anderen
Vertragsstaat
der
Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ))
hinterlegen, und dann innerhalb eines Jahres über Nachanmeldungen entscheiden.
Innerhalb dieses Jahres liegt ein erster Bescheid des
DPMA
vor, aufgrund dessen die Patentierungsaussichten besser abgeschätzt werden können.
Über kostenintensive Nachanmeldungen kann dann auf einer verbesserten Grundlage entschieden werden.
Einen weiteren Aufschub der Entscheidung über die Länder, in denen Patentschutz angestrebt wird, ist über eine internationale Patentanmeldung nach dem
Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)
möglich.