Als Marke können gemäß dem
Markengesetz (MarkenG)
ausdrücklich alle
Zeichen
geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(§ 3(1) MarkenG).
Dazu zählen neben
Wörtern
und Abbildungen auch Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Eine
Anmeldung
einer Marke muss unter anderem eine Wiedergabe der Marke (beispielsweise als
Wort
oder
Bild)
und ein
Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen,
für die die Marke eingetragen werden soll, umfassen.
In der Regel sollten nur Waren und Dienstleistungen angegeben werden, für die die Benutzung zumindest nicht völlig unwahrscheinlich ist.
Vor der
Eintragung
wird eine Marke unter anderem auf
absolute Schutzhindernisse
geprüft, das heißt auf Schutzhindernisse, die in der Marke selbst begründet sind.
Nicht durch eine eingetragene Marke geschützt werden können beispielsweise Wörter, die die Ware oder Dienstleistung bezeichnen oder beschreiben.
Gerade Begriffe, die bei der Suche nach einer Produktbezeichnung naheliegen, können deshalb oft nicht durch eine eingetragene Marke geschützt werden.
Innerhalb von drei Monaten nach der
Eintragung
der Marke können unter anderem Inhaber
älterer
Marken
Widerspruch
gegen die Eintragung erheben.
Einige
häufig auftretende Fragen
werden auf den Seiten des DPMA beantwortet.
Auf diesen sind auch einfache
Recherchewerkzeuge
und alle
Formulare
zu finden.
Eine frühzeitige patentanwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ratsam, um Fehler zu vermeiden, deren Korrektur nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.