Ein europäisches Patent wird gemäß dem
Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ)
für eine Erfindung erteilt, die
neu
ist, auf
erfinderischer Tätigkeit
beruht und
gewerblich anwendbar
ist.
Diese Voraussetzungen werden vor der Erteilung des Patents vom Europäischen Patentamt
(EPA)
im Rahmen eines Prüfungsverfahrens geprüft.
Dabei recherchiert das EPA unter anderem in umfangreichen
Datenbanken
den Stand der Technik.
Die Voraussetzung der
Neuheit
ist in der Regel schon dann nicht mehr erfüllt, wenn die Erfindung schriftlich, mündlich, durch Vorführung, Verkauf oder auf andere Weise Personen offenbart wurde, mit denen keine Geheimhaltungsvereinbarung besteht.
Die Voraussetzung der
erfinderischer Tätigkeit
ist oft der Gegenstand der intensivsten Diskussion im Erteilungsverfahren.
Maßstab ist eine fiktive Fachperson, über deren Qualifikation und Kreativität sich trefflich streiten lässt.
Hätte sie vor dem
Anmeldetag
das ihr damals zur Verfügung stehende Wissen so kombiniert, dass sie ohne Weiteres zum Gegenstand der Patentanmeldung gelangt wäre?
Darüber hinaus werden einige in
Art. 53 EPÜ
vorgesehene Patentierungsausschlüsse geprüft.
Diese Patentierungsausschlüsse werden allerdings in der Regel eng ausgelegt und weisen ihrerseits eine Reihe von Ausnahmen auf.
Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines
deutschen Patents
gleichen denen für ein europäisches Patent sehr weitgehend.