Das eingetragene Design (vormals Geschmacksmuster)
Als eingetragenes Design wird gemäß dem
Designgesetz (DesignG)
eine Erscheinungsform eines Erzeugnisses geschützt, die neu ist und Eigenart hat
(§ 2(1) DesignG).
Diese Voraussetzungen werden vor der Eintragung des Designs vom Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA)
nicht geprüft.
Ein Design im Sinne des
DesignG
ist eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon
(§ 1(1) DesignG).
Vom Designschutz ausgeschlossen sind unter anderem ausschließlich technisch bedingte Merkmale
(§ 3 DesignG)
und bei bestimmungsgemäßer Verwendung unsichtbare Merkmale
(§ 4 DesignG).
Der Begriff der Neuheit bezieht sich anders als im
Patentgesetz
nur auf "die in der [Europäischen] Gemeinschaft tätigen Fachkreise des betreffenden Sektors"
(§ 5 DesignG).
Eine Veröffentlichung des Designs durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger bleibt unberücksichtigt, wenn sie weniger als 12 Monate zurück liegt
(§ 6 DesignG).
Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines in der gesamten
Europäischen Union
geltenden
Gemeinschaftsgeschmacksmusters
gleichen denen für ein deutsches eingetragenes Design sehr weitgehend.
Einige
häufig auftretende Fragen
werden auf den Seiten des DPMA beantwortet.
Auf diesen sind auch einfache
Recherchewerkzeuge
und alle
Formulare
zu finden.
Eine frühzeitige patentanwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ratsam, um Fehler zu vermeiden, deren Korrektur nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.