Aus der unterschiedlichen Formulierung des
§ 1(1) GebrMG
("erfinderischer Schritt") und des
§ 1(1) PatG
("erfinderische Tätigkeit") wurde lange Zeit abgeleitet, dass die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes geringer sind als die des Patentschutzes.
Das gilt seit der Entscheidung "Demonstrationsschrank"
des Bundesgerichtshofs nicht mehr.
Seither kommt eine Gebrauchsmusteranmeldung nur noch in besonders gelagerten Fällen in Betracht.
Ein Vorteil des Gebrauchsmusters gegenüber dem Patent besteht im Begriff der
Neuheit. Eine Benutzung der Erfindung im Ausland ist für ein Gebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich. Auch eine Beschreibung oder Benutzung durch den Anmelder des Gebrauchsmusters bis zu sechs Monate vor dessen Anmeldung bleibt außer Betracht. Aufgrund dieser Unterschiede ist eine Gebrauchsmusteranmeldung in manchen Fällen noch möglich, in denen eine Patentanmeldung nicht mehr zu einem rechtsbeständigen Patent führen kann.
Ein weiterer Unterschied bestehen darin, dass
Verfahren
mit einem Gebrauchsmuster nicht geschützt werden können.
Ferner beträgt die
Schutzdauer
nur zehn Jahre.
Gebrauchsmuster werden ohne eine Prüfung der
Schutzfähigkeit
in das
Register für Gebrauchsmuster
eingetragen.
Der Anmelder erhält deshalb in der Regel innerhalb weniger Monate ein Schutzrecht, aus dem er gegen Wettbewerber vorgehen kann.
Andererseits schwächt die Tatsache, dass die
Schutzfähigkeit
nicht geprüft ist, das Gebrauchsmuster.
Einige
häufig auftretende Fragen
werden auf den Seiten des DPMA beantwortet.
Auf diesen sind auch einfache
Recherchewerkzeuge
und alle
Formulare
zu finden.
Eine frühzeitige patentanwaltliche Beratung ist aber in jedem Fall ratsam, um Fehler zu vermeiden, deren Korrektur nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist.